Samstag, 28. Februar 2009

Gaswaffen - rechtlicher Aspekt


Gaswaffen

- rechtliche Hintergründe, was man beachten sollte

In den letzten Tagen und Wochen sind mir immer wieder Themen in verschiedenen Fachforen aufgefallen, in denen gefragt wird, ob Gaswaffen (also Schreckschusswaffen) frei zu erwerben sind, ab wann sie verkäuflich sind usw.


Um dies zu beantworten möchte ich hier eine kurze Zusammenfassung zu diesem Thema geben.


Das erste, Gaswaffen sind in Deutschland frei (also ab 18 Jahren) zu erwerben. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn sich auf der Waffe kein PTB-Stempel befindet.


Dieser bestätigt, dass diese Waffe von der “Pysikalisch-Technischen-Bundesanstalt” beschossen wurden ist. Der Stempel “PTB” ist in einem Kreis auf der Waffe eingestanzt. Unter dem “PTB” steht eine Nummer. Diese Nummer ist auf allen Gaswaffen des selben Typs identisch (es kann auch Ausnahmen geben).
Anhand der Nummer kann man verschiedene Schlüsse auf den Hersteller, Kaliber und unter Umständen auf das ungefähre Baujahr ziehen.
Ist dieser PTB-Stempel nicht vorhanden, benötigt man zum Erwerb dieser Waffe eine WBK (Abk. für WaffenBesitzKarte).
(In den meisten Fällen wird ein solcher Stempel allerdings vorhanden sein.) Dieser Stempel ist bei Pistolen häufig auf dem Schlitten angebracht, bei Revolvern an einer Seite des Laufes.


Das Führen, also geladene tragen (z.B. im Holster), ist allerdings nicht ohne weitere Erlaubnis möglich.
Wer eine solche Schreckschusswaffe führen möchte benötigt einen sogeannten “kleinen Waffenschein“. Dieser wird beim zuständigen Ordnungsamt ausgestellt und kostet je nach Bundesland / Landkreis ca. 50.- €uro.
Allerdings wird bevor der kleine Waffenschein ausgestellt wird eine Prüfung der Strafregister durchgeführt.


Der “kleine Waffenschein” erlaubt es dem Besitzer allerdings “nur” eine Schreckschusswaffe, bzw. eine Waffe mit einem PTB-Stempel zu führen. Eine CO2- oder Luftdruckwaffe, geschweige denn eine scharfe Waffe darf trotzdem NICHT geführt werden. Dafür benötigt man einen Waffenschein (§ 19 WaffG, der wiederum lediglich für “gefährdete Personen” ausgestellt wird).
Der kleine Waffenschein genehmigt desweiteren, um das gleich zu sagen, nicht zum Schießen, er genehmigt lediglich das Führen der Gaswaffe.


Der Sinn des Führen einer Gaswaffe mag dahingestellt sein. Ich möchte allerdings anmerken, dass eine Gaswaffe nicht unbedingt zur Selbstverteidigung geeignet ist. Aber das ist hier nicht die Frage.


Abschließend möchte ich erwähnen, wenn jemand etwas ergänzen möchte, bzw. mich berichtigen möchte (insofern mir ein Fehler unterlaufen ist), bitte via. Kommentarfunktion Kontakt zu mir aufnehmen.


[jhu]

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